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§ 1
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der
Unterstützung der pädagogischen Arbeit an der Grete- Unrein- Schule.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele. Er setzt sich das Ziel der vielfältigen
Ausgestaltung des Schullebens und eines fruchtbaren Gedankenaustausches
im Interesse einer umfassenden lebensorientierten Allgemein- und
Persönlichkeitsbildung der Schüler.
§ 2
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der
Verein trägt den Namen "Förderverein Grete- Unrein- Schule" e.V. und
ist beim Amtsgericht Jena in das Vereinsregister eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in Jena. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Schuljahr zusammen.
§ 5
Aufgaben des Fördervereins "Grete- Unrein- Schule" e.V. sind:
die Förderung der Individualität, er Beziehungs- und Teamfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, die Verbesserung der Lebens-, Lern- und Freizeitkultur aller am Schulleben Beteiligten, die Erhöhung des Leistungsniveaus der Schülerinnen und Schüler, die Wiederbelebung von Schultraditionen, die Wahrnehmung und Pflege des humanistischen Vermächtnisses von Grete Unrein, die Beförderung des Grundkonzeptes der Grete- Unrein- Schule, die Erhöhung der Wirksamkeit des schulischen Lebens im kommunalen Bereich, die Vermittlung und Gestaltung von regionalen und internationalen Partnerschaften und die Herausgabe eines Informationsblattes für die Mitglieder des Fördervereins in halbjährigem Abstand.
§ 6
In
den Förderverein können als ordentliche Mitglieder Schüler/innen, deren
Eltern und Pädagogen/innen der Schule aufgenommen werden. Die
ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus der Schule oder
auf eigenen Wunsch. Nach Schulaustritt besteht die Möglichkeit,
förderndes Mitglied zu werden. Fördernde Mitglieder können darüber
hinaus natürliche als auch juristische Personen werden, die Ziele und
Aufgaben des Fördervereins unterstützen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet in jedem Fall der Vorstand.
§ 7
Die
Mitgliederversammlung des Fördervereins besteht aus ordentlichen und
fördernden Mitgliedern, von denen jeder über ein Stimme verfügt. Sie
tritt als ordentliche Mitgliederversammlung in der Regel einmal im Jahr
zusammen. Fördernde Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Wenn der
Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder es beantragt, muss innerhalb
von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit de Anwesenden. Darüber hinaus tritt die Mitgliederversammlung zusammen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 8
Die
Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n und die übrigen
Mitglieder des Vorstandes. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen,
gibt Anregungen für die weitere Tätigkeit des Fördervereins, beschließt
über Änderungen seiner Satzung und seine Auflösung. Sie legt den
Mitgliedsbeitrag fest und hört den Kassenbericht. Sie entlastet den
Vorstand.
§ 9
Den Vorstand bilden:
die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in, mindestens zwei weitere Mitglieder, weitestgehend aus der Schüler- und Elternschaft. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ebenso ist der
Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes mit Nachwahl auf der folgenden
Mitgliederversammlung und ein Misstrauensvotum gegen Mitglieder des
Vorstandes möglich. Der Antrag eines Misstrauensvotums bedarf der
Unterschrift eines Drittels der ordentlichen Mitglieder des
Fördervereins, seine Bestätigung der einfachen Mehrheit auf der
nächsten Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Umsetzung der laufenden Aufgaben der Mitgliederversammlung und seiner Beschlüsse, Verabschiedung der Vorlage zum Haushaltsplan und Jahresrechnung, Einrichten von Ausschüssen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung, Terminfestlegung und Verabschiedung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden. Der Vorstand tritt mindestens fünf mal im Jahr zusammen. Die/der
Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und lädt spätestens zwei Wochen
vor dem Beratungstermin schriftlich ein; sie/er muss einer Sitzung
einladen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dies
beantragen.
§ 11
Die Beschlüsse des Vorstandes und
die Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Das
Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in
zu unterzeichnen.
§ 12
Der von der
Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den
Beitrag erlassen. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in
Rückstand und erfolglos gemahnt worden, so ist der Vorstand berechtigt,
es aus der Liste der Mitglieder zu streichen.
§ 13
Die
Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen für den "Förderverein Grete-
Unrein- Schule" e.V. der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in.
Die Mitgliederversammlung wurde davon in Kenntnis gesetzt und gab ihre
Zustimmung.
§ 14
Der Austritt aus dem Förderverein kann jederzeit erklärt werden. Der
Ausschluss eines Mitgliedes muss vom Vorstand einstimmig beschlossen
werden; er muss schriftlich mitgeteilt werden. Die/der Betroffene kann
deswegen Beschwerde einlegen und die Entscheidung der
Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall kann sie Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit widerrufen.
§ 15
Änderungen
dieser Satzung können vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern der
Versammlung vorgeschlagen werden. Ein entsprechender Antrag muss 8
Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht und durch
diesen mit der Einladung oder spätestens 2 Wochen vor dem
Zusammentreffen allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Für die
Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
§ 16
Der
Förderverein verleiht die Grete- Unrein- Ehrenmedaille an Personen, die
sich besondere Verdienste um die Grete- Unrein- Schule erworben haben
und an Schülerinnen und Schüler, die herausragende schulische
Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Ehrenmedaille können
Mitglieder des Fördervereins an den Vorstand stellen. Die Ehrenmedaille wird nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes in würdiger Form verliehen.
§ 17
Die
Ehrenmitgliedschaft des Fördervereins wird nach einstimmigen Beschluss
des Vorstandes an Mitglieder, die sich in besonderer Form um den
Förderverein verdient gemacht haben, verliehen. Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann Beitragsbefreiung verbunden sein
§ 18
Die
Auflösung des Fördervereins "Grete-Unrein-Schule" kann, wenn sie ebenso
wie eine Satzänderung beantragt oder der Antrag bekannt gemacht ist,
durch Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliedsversammlung beschlossen werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung ders Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanazamtes ausgeführt werden.
Jena den 10.11.1990, geändert auf der Mitgliederversammlung am 14.04.1997 und am 5. März 2001. |